Nach einigen Nachfragen zur Hundehaltung bitte ich die Hundehalter um folgende Beachtung der gültigen Rechtslage:
Nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Hachenburg, dürfen Hunde in öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen nur angeleint ausgeführt werden. Die Hundehalter sind dort auch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere weder Personen noch andere Tiere anspringen oder sogar anfallen.
Diese Verordnung besagt weiterhin, dass es innerhalb der geschlossenen Ortschaft verboten ist Hunde zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.
Sollten dennoch Verunreinigungen eintreten, sind die Hundehalter verpflichtet diese unverzüglich zu beseitigen!!!
Im Außenbereich ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen eines Hundes nicht zulässig.
Dies gilt besonders für das Laufenlassen auf landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden, besonders entlang der Wirtschaftswege.
Deshalb sollte es für den verantwortlichen Hundehalter selbstverständlich sein, dass Weiden und Wiesen für ihre Hunde tabu sind.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einer Geldbuße geahndet werden.